Für ein Stück mehr Unabhängigkeit durch ganzheitliche konduktive Förderung.

Konduktive Förderung nach Petö

Logo Ponte Kö e.V.

Seumestraße 35

06667 Weißenfels

73. Förderwochen

17.06. – 26.07.2024

Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Mitteldeutscher Petö Förderverein Ponte Kö e.V.“ mit der Abkürzung „Ponte Kö e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Weißenfels und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Verwirklichung der Idee der konduktiven Förderung von cerebral behinderten Menschen in Deutschland, mit dem Ziel, ihre bestmögliche Integration in die Gesellschaft zu erreichen, ihre Autonomie zu wahren und für eine optimale körperliche Mobilität der Betroffenen zu sorgen.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Planung, Organisation und Durchführung von ganzheitlich – interdisziplinären Fördertherapien für Menschen mit cerebralen Bewegungsstörungen nach dem Konzept von A. Petö.
  2. Erbringung von ambulanten oder teilstationären Betreuungsmaßnahmen für Menschen mit cerebralen Bewegungsstörungen.
  3. Zusammenarbeit mit Partnern aus allen Bereichen der Gesellschaft zur Durchsetzung der konduktiven Förderung als anerkannte ganzheitlich-interdisziplinäre Heilmethode.
  4. Der Verein kann Mitglied von Vereinen, Verbänden, Organisationen oder anderen Körperschaften werden, soweit deren Tätigkeit nicht im Widerspruch mit dem Vereinszweck steht und als gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO anerkannt wird.
  5. Der Verein kann im Rahmen seines Vereinszwecks Geschäftsstellen und andere Einrichtungen selbst betreiben oder sich am Betrieb anderer Einrichtungen beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie eine Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft kann als aktives Mitglied oder Fördermitglied erworben und ausgeübt werden. Zum Ehrenmitglied können natürliche oder juristische Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist auf Vorschlag des Vorstands der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(4) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds;
  2. mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person;
  3. durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung – die Austrittserklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge für aktive Mitglieder sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. März eines Jahres fällig und nach der im Aufnahmeantrag vereinbarten Zahlungsart zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedsbeiträge der Fördermitglieder sind durch den Vorstand gesondert mit den Mitgliedern des Förderkreises des Vereins zu vereinbaren.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen entbunden.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag ermäßigen bzw. von einer Erhebung absehen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins und den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein uneingeschränktes Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und in gleicher Weise zu repräsentieren.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangte Daten von Mitgliedern oder vom Verein betreuten Personen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiter zu geben.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Wahl und Abwahl des Vorstands
  2. Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
  3. Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresplanung
  4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  5. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes vom Vorstand und dessen Entlastung
  6. Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben des Vereins
  8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  9. Erlass von Ordnungen zur Regelung vereinsinterner Arbeitsabläufe
  10. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  11. Beschlussfassung über Immobilienerwerb-, -veräußerung, und -belastung sowie die Aufnahme von Krediten
  12. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen und wird durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Einladung kann per Brief oder per e-mail erfolgen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindesten 20{8b23b9653c49d145f015905dad0a5bfcf1a0db40018dfb354076a8d386e93db9} der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. In letzterem Fall muss ein Antrag formuliert werden, über den die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen soll.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(7) Jedes Vereinsmitglied hat eine beschließende Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und bis zu fünf Beisitzer an. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein vertreten. Im Übrigen können den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Funktionen werden innerhalb des Vorstandes besetzt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und weitere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie die Aufstellung der dafür erforderlichen Tagesordnung;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Vorbereitung des Jahresplanes sowie der Buchführung und Erstellung eines Jahresabschlussberichtes;
  4. Bestellung besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB;
  5. Beschlussfassung in Fragen der Vereinsmitgliedschaft.

(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung der Grenzen des Einkommenssteuergesetzes erhalten. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsstelle bilden und einen Geschäftsführer bestellen und seine Aufgaben, Rechte und Pflichten in entsprechenden vereinsinternen Ordnungen regeln. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle üben ihre Tätigkeit ebenfalls ehrenamtlich aus.
(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindesten 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Beschlussfassungen eine Stimme.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
(9) Über Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem beauftragten Protokollführer zu unterschreiben ist. Auch die im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den PARITÄTISCHEN Sachsen-Anhalt e.V. mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.07.2011 neu gefasst und in der Mitgliederversammlung vom 31.10.2013 sowie vom 12.03.2015 geändert.